STATUTEN Bündner Verein zum Schutz der ländlichen Lebensräume vor Grossraubtieren (BVSvorGRT)
Absatz I - Konstituierung / Zweck/ Sitz -
- 1 - Konstituierung / Zweck -
der Bündner Verein zum Schutz der ländlichen Lebensräume vor Grossraubtieren (BVSvorGRT) hat sich mit dem Zweck konstituiert, heute und in Zukunft, im Rahmen des möglichen die Interessen der gesamten Einwohnerschaft der europäischen Alpen und der angrenzenden Gebiete gegenüber der Anwesenheit von Grossraubtieren zu schützen.
Der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person die ihrem Zweck zustimmt beitreten, unabhängig von ihrem Niederlassugsort.
Die Vereinigung wurde gemäss Artikel. 60 und ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet. Das politische Neutralitätsprinzip und die Zusammenarbeit mit Organisationen, welche dieselben Ziele verfolgen, oder den Anschluss an eine nationale Organisation sind garantiert.
- 2 - Sitz -
Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnort des Präsidenten
Absatz II - Mitglieder-
- 3 - Mitgliedschaft und Rechte -
a) Es können alle Personen Mitglieder werden, welche die Zwecke der Vereinigung teilen und vom Vereinsvorstand, durch Registrierung der persönlichen Daten, zugelassen werden.
b) Es können natürliche sowie juristische Personen als Mitglieder aufgenommen werden. Die letzten haben sich jeweils durch einen Delegierten, mit entsprechender Vollmacht, vertreten zu lassen.
- 4 - Pflichten der Mitglieder -
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Statutenrichtlinien und die Entscheidungen der Vereinsorgane zu befolgen;
b) alles zu vermeiden was dem Ansehen und dem guten Namen der Vereinigung schaden oder beeinträchtigen könnte;
c) die Aktivitäten der Vereinigung zu unterstützen und die Jahres-Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
- 5 - Verlust des Mitglied-Status -
Der Mitglied-Status erlischt wenn:
a) das Mitglied auf die Zugehörigkeit verzichtet
b) bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes.
Der vom Vorstand des Vereinigung (VV) angegebene Ausschlussgrund kann vom Mitglied innert 20 Tage nach dem Bescheid des VV, mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten, zuhanden der Generalversammlung (GV) angefochten werden.
Absatz III - Organisation der Vereinigung -
- 6 - Die Vereinigungsorgane sind folgende:-
a) die Generalversammlung der Mitglieder (GV);
b) der Vorstand der Vereinigung (VV);
c) die Revisoren.
- 7 - Die Generalversammlung (GV) -
a) Die Generalversammlung ist das souveräne Organ der Vereinigung und setzt sich aus dem Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, zusammen.
b) Die Generalversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Präsidenten, der Vicepräsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstandes, und der Revisoren
- Annahme der Jahresrechnung mit entsprechender Entlastung der Vereinsorgane
- die Bestimmung des Jahresbeitrages
- die Entscheidungen über die wesentlichen Aktivitäten der Vereinigung.
c) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten einberufen, jeweils wenn der VV es für nötig halten, aber mindestens einmal im Jahr, innert Ende des Monats April, zur Genehmigung des Jahresabschlusses, des Budgets für das kommende Jahr und des Jahresberichtes über die Vereinigungsaktivitäten. Die Generalversammlung muss sonst, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangen, einberufen werden.
Die Generalversammlung ist schriftlich mindestens zwanzig (20) Tagen vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktandenliste, einzuberufen.
Änderungen an den Statuten benötigen die Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- 8 - Der Vorstand der Vereinigung (VV) -
a) Der VV besteht aus fünf bis elf Mitglieder, darunter ist der Präsident, 1 Vicepräsident, 1 Aktuar, 1 Kassier und die weitere dazugehörende Mitglieder.
Der VV konstituiert sich selbst.
b) Der VV kommt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen, sowie jedes Mal wenn der Präsident oder die Mehrheit des Vorstandes es für nötig erachtet.
c) Der VV muss insbesondere:
- gemäss den Bestimmungen, die Vorgaben der Mitgliederversammlung durchsetzen;
- den Finanzhaushalt regeln und führen;
- Entscheide über die Aufnahme neuer Mitglieder;
- Disziplinar- oder Ausschlussmassnahmen gegenüber den Mitgliedern ergreifen;
- die Vereinigung nach aussen vertreten und seine Stellungsnahmen publizieren;
- mit den AG’s zusammenarbeiten, insbesondere bei komplexen und/oder dringenden Fragen;
- die Home-Page der Vereinigung regelmässig aktualisieren;
- ein Archiv über die wichtigsten Ereignisse bezüglich Grossraubtiere im europäischen Alpenraum führen.
d) Um spezielle Probleme, u.a. regionale, zu vertiefen kann der Vorstand Arbeitsgruppen (AG) gründen.
e) Im Notfall können der Präsident und ein Vicepräsident zu zweit Entscheidungen fällen, die sobald wie möglich allen anderen Mitlieder des VV vorgelegt werden müssen.
- 9 - Die Revisoren -
Das Revisorenkollegium besteht aus zwei Mitgliedern, welche nicht anderen Organen angehören dürfen.
Sie prüfen die Buchhaltung und melden der Mitgliederversammlung ihre Schlussfolgerungen.
- 10 - Die Arbeitsgruppen (AG) -
- Die AG’s bestehen aus 5 bis 11 Mitglieder und werden vom Präsidenten oder von einem Vicepräsidenten des VV geleitet. Sie konstituieren sich selbst.
- Die AG’s sind regional organisiert (AG Süd, AG Nord, weitere) und beschäftigen sich mit der Situation bezüglich Grossraubtiere in der eigenen Region, folgen und reagieren auf angemessener Weise auf Medienmeldungen, verwalten ihre Mitglieder und informieren sie über die Aktivitäten der Vereinigung …
- Die AG’s besprechen und kooperieren mit dem VV insbesondere bei komplexen und/oder dringende Fragen, und erarbeiten allenfalls Reglemente.
- Die AG’s informieren den VV über ihre Aktivitäten, u.a. mit den Protokollen ihrer Sitzungen.
Absatz IV - Abstimmungsverfahren -
- 11 - Entscheidungen -
a) In der Regel erfolgen die Entscheidungen durch Handerheben, mit der Ausnahme, dass 1/10 der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen kann.
b) Die Entscheidungen werden durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Bei Unentschiedenheit bestimmt der Präsident.
c) Alle Organe beschliessen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
- 12 - Wahlen -
a) Wenn die Anzahl der vorgeschlagenen Kandidaten mit den freien Sitzen übereinstimmt, kann das kompetente Organ die vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt erklären.
b) Falls für einen Sitz mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind, gilt im ersten Wahlgang der Kandidat als gewählt, welcher mindestens 50%+1 der Stimmen erhält (absolutes Mehr); im Falle eines zweiten Wahlganges, gilt als gewählt derjenige der am meisten Stimmen erhält (relatives Mehr).
Absatz V - Ordentliche- und Schlussbestimmungen -
- 13 - Dauer des Mandats -
Alle Mandate haben eine Dauer von vier Jahre. Die Mitglieder können wiedergewählt werden.
- 14 - Dauer der Finanzperiode -
Die Finanzperiode beginnt jeweils am ersten Januar und endet jedes Jahr am 31. Dezember.
- 15 - Unterschriftsregelung -
Die Vereinigung wird durch eine gemeinsame Doppel-Unterschrift vertreten, nämlich diejenige des Präsidenten mit der des Aktuar oder diejenige des Präsidenten und der des Kassiers.
Nur in Ausnahmefällen und bei nicht zu verschiebender Dringlichkeit (z.B. wenn Präsident und Vizepräsidenten abwesend sind), ist die Unterschrift zu zweit, diejenige des Aktuars mit der des Kassiers, aber nur nach vorgängigem entspr. schriftlichem Beschluss des VV, zulässig.
- 16 - Auflösung der Vereinigung -
a) Mit Beschluss von vier Fünftel der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten kann die Vereinigung aufgelöst werden.
b) Falls jemand aus irgendwelchem Grund den Mitglied-Status verliert, kann er kein Recht mehr gegenüber dem Vereinsvermögen geltend machen.
c) Gleichzeitig, bei der Auflösung, entscheidet die Generalversammlung, über die Weiterverwendung des Vereinsvermögens mit einfachem Mehr der Anwesenden.
- 17 - Subsidiäres Recht -
Falls in den Statuten irgendwelche Frage nicht vorgesehen wird, gelten die Bestimmungen gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches subsidiär.
- 18 - Inkrafttreten der Statuten -
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitglieder an der Generalversammlung vom 21. Mai 2021 in Kraft und ersetzen die Statuten der ersten und konstituierenden Versammlung vom 20. März 2015.
Der Präsident Der Aktuar
Rico Calcagnini Mario Costa